Als Rechtsanwalt bin ich schwerpunktmäßig im Steuerrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Erbrecht tätig und biete allgemeine Rechtsberatung und Steuerberatung für Einzelpersonen, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) an. Zudem gehören das Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht zu meinen Arbeitsschwerpunkten. Geht es um die Übertragung von Vermögen, erhalten Sie nicht nur fundierte steuerrechtliche Kenntnisse, sondern auch zivilrechtliches Know-how im Erbrecht und an der Schnittstelle zum Familienrecht. Darüber hinaus besitze ich aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit tiefgehende Kenntnisse im Bereich der Kapitalertragsteuer und des Investmentsteuerrechts.
Meine berufliche Laufbahn habe ich bei einer großen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft begonnen und war dann zunächst in der Steuerabteilung einer internationalen Bank tätig, wo ich mich - neben den oben genannten Themen - besonders mit der Besteuerung von Finanzprodukten und -derivaten beschäftigt habe. Später folgte dann noch ein Abstecher in die Complianceabteilung, um mich auch in diesem wichtigen Bereich fortzubilden. Hiervon sind nämlich nicht nur Banken oder andere beaufsichtigte Unternehmen betroffen; eine funktionierende Compliance-Organisation wird mittlerweile von jedem Unternehmen erwartet und Versäumnisse können schwer wiegen. Mittlerweile arbeite ich für eine großes Unternehmen in der Immobilienbranche und beschäftige mich dort mit Steuer- und Aufsichtsrecht.
Worin liegt für Sie der Mehrwert, sich von einem Rechtsanwalt steuerlich beraten lassen? Und wer darf eigentlich alles steuerrechtlich beraten? Die Befugnis hierzu haben neben Rechtsanwälten u. a. auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Rechtsanwälte dürfen darüber hinaus auch in allen anderen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten. Das Steuerrecht ist seit jeher durch seine Komplexität gekennzeichnet, die jährlich durch zahlreiche neue gesetzliche Regelungen, Gerichtsurteile und Verlautbarungen der Finanzverwaltung zunimmt. Vielfach besteht ein Bezug zu rechtlichen Fragestellungen, deren Beantwortung man zunächst im Studium der Rechtswissenschaften lernt. Solche Rechtsfragen treten auf im Rahmen des Steuerrechts selbst, aber auch, wenn zivilrechtliche Gestaltungen, die man verstehen und würdigen können muss, aus steuerlicher Sicht eingeschätzt werden sollen. Das Steuerrecht ist kein rechtliches Sonderthema, das für sich allein betrachtet werden kann. Es ist vielmehr durch anderen Rechtsgebiete durchdrungen bzw. schließt an die dortigen Möglichkeiten an oder wirkt auf sie ein. Der Mehrwert liegt für Sie also darin, dass Sie nicht nur "Steuern", sondern auch Recht bekommen.
Ausbildung
Studium der Rechtswissenschaften, Ludwig-Maximilians-Universität, München
Zweite juristische Staatsprüfung, OLG-Bezirk München
Veröffentlichungen
Aufsätze
Vom BEPS-Projekt der OECD zum ATAD-Umsetzungsgesetz - Überblick über die Neuregelungen sowie die Vorarbeiten auf OECD-/EU-Ebene, NWB 2021, 2431.
KöMoG: Die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, NWB 2021, 1874.
Auswirkungen des JStG 2020 auf Kapitalanlagen - Änderungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen und im Investmentsteuergesetz, NWB 2021, 614.
Novellierung des Wertermittlungsrechts - Vorstellung der neuen geplanten ImmoWertV 2021, NVwZ 2020, 1727.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern - Die wichtigsten Urteile und ihre praktischen Auswirkungen im Überblick, NWB 2020, 1329.
JStG 2018: Ausgewählte Regelungen des Einkommensteuer- und Investmentsteuergesetzes - Ausweitung der beschränkten Einkommensteuerpflicht und Folgeänderungen der Investmentsteuerreform, NWB 2018, 2614.
Vorschläge der Europäischen Kommission für eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft, DStR 2018, 937.
Aktuelle Entwicklungen aus dem Bereich der Kapitalertragsteuer, BB 2018, 1047.
Distributed-Ledger-Technologie und Kryptowährungen - eine rechtliche Betrachtung, DStR 2018, 598.
Die Anwendungs- und Übergangsvorschriften des neuen InvStG – Was passiert zum Jahreswechsel eigentlich genau?, DStR 2017, 2710.
Urteilsbesprechungen
DStRK 2021, 195 - Anm. zu FG Rheinland-Pfalz: Zur Korrektur von Verlustverrechnungen im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 17.03.2021 - 1 K 1297/17.
DStRK 2021, 176 - Anm. zu BFH: BFH: Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 29.09.2020 - VIII R 17/17.
DStRK 2021, 116 - Anm. zu BFH: Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 17.11.2020 - VIII R 20/18.
DStRK 2021, 100 - Anm. zu BFH: Verlust aus der Veräußerung von Aktien; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 29.9.2020 - VIII R 9/17.
DStRK 2021, 96 - Anm. zu BFH: Immobilienwertnachweis durch Gutachten; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 14.10.2020 - II R 7/18.
DStRK 2021, 40 - Anm. zu BFH: Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 26.08.2020 - II R 43/18.
DStRK 2021, 16 - Anm. zu BFH: Zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 14.07.2020 - VIII R 37/16.
DStRK 2020, 309 - Anm. zu BFH: Gold-Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderungen iSv § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 16.06.2020 - VIII R 7/17.
DStRK 2020, 297 - Anm. zu BFH: Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 27.05.2020 - XI R 12/18.
DStRK 2020, 280 - Anm. zu BFH: Ermittlung des Bodenwerts durch Sachverständigengutachten – grundsätzliche Bedeutung; Entscheidungsbesprechung zum Beschluss v. 12.06.2020 - II B 46/19.
DStRK 2020, 234 - Anm. zu BFH: Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Entscheidungsbesprechung zum Beschluss v. 03.06.2020 - II B 54/19.
DStRK 2020, 184 - Anm. zu BFH: Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsverlusten; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 03.12.2019 - VIII R 8/16.
DStRK 2020, 132 - Anm. zu BFH: Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. Vollrisikozertifikaten; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 29.10.2019 - VIII R 16/16.
DStRK 2020, 99 - Anm. zu BFH: Zur Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten – Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach Inkrafttreten des BilMoG; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 20.11.2019 - XI R 46/17.
DStRK 2020, 59 - Anm. zu BFH: Privates Veräußerungsgeschäft – unentgeltlicher Erwerb bei Übertragung ohne Übernahme der Darlehen des Rechtsvorgängers; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 03.09.2019 - IX R 8/18.
DStRK 2020, 47 - Anm. zu BFH: Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung iSd § 23 EStG dar; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 03.09.2019 - IX R 12/18.
DStRK 2019, 152 - Anm. zu BFH: Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach Einkommensteuerfestsetzung; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 20.11.2018 - VIII R 45/15.
DStRK 2018, 101 - Anm. zu BFH: Niederlassungsfreiheit als unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für Abzugsverbot nach § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 bei DBA-Mindestbeteiligungsgrenze von 25%; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 19.07.2017 - I R 87/15.
DStRK 2018, 68 - Anm. zu BFH: Depotübergreifende Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 S. 1 EStG bei Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG; Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 29.08.2017 - VIII R 23/15.
Kommentierungen
Autor des Beck'schen Online-Kommentars zum Investmentsteuergesetz, Bödecker/Ernst/Hartmann, §§ 3, 4, 5, 7, 13, 14, 15, 47.