Häufige Fragen rund um Nachfolge, Schenkung und Unternehmensübergabe
Bei der Gestaltung einer rechtssicheren und steueroptimierten Vermögensübertragung tauchen viele Fragen auf – sei es bei der Schenkung von Immobilien, der vorweggenommenen Erbfolge oder der Übergabe eines Unternehmens an die nächste Generation. In dieser Übersicht beantworte ich Ihnen die häufigsten Fragen, die Mandanten im Zusammenhang mit Nachfolgeplanung, Schenkung und Unternehmensnachfolge an mich herantragen.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht unterstütze ich Sie gemeinsam mit Steuerberaterin Karo Nagel bei der ganzheitlichen Gestaltung Ihrer Nachfolge – juristisch fundiert, steuerlich abgestimmt und auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten.
Alle Antworten sind allgemein gehalten und ersetzen keine individuelle Beratung – sie sollen Ihnen aber einen klaren Überblick geben, welche Aspekte bei einer Nachfolgeplanung in rechtlicher, steuerlicher und familiärer Hinsicht eine Rolle spielen.
Tipp: Wenn Sie sich in einer konkreten Situation wiederfinden – etwa bei der Übertragung einer Immobilie, der Gestaltung einer Schenkung oder der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge – vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch.
So können wir klären, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem Fall bestehen und wie Sie rechtlich und steuerlich optimal vorgehen.
Schenkung & vorweggenommene Erbfolge
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Eine Schenkung zu Lebzeiten ermöglicht die frühzeitige Nutzung steuerlicher Freibeträge und kann den Pflichtteil künftiger Erben reduzieren. Außerdem lassen sich Konflikte vermeiden, da die Verteilung des Vermögens noch zu Lebzeiten besprochen und umgesetzt wird.
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Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Sie können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
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Sie bezeichnet die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, um steuerliche Vorteile zu nutzen oder den Nachlass geordnet zu regeln. Typische Instrumente sind Schenkung, Nießbrauch und Familiengesellschaften.
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Ja, wenn im Vertrag Rückforderungsrechte vereinbart wurden – etwa für den Fall von Verarmung (§ 528 BGB), Vorversterben des Beschenkten oder grobem Undank (§ 530 BGB).
 
Bewertung & Immobilien
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Das Finanzamt ermittelt den sogenannten Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz – je nach Objekt über das Ertrags-, Sach- oder Vergleichswertverfahren.
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Ja. Liegt der tatsächliche Marktwert niedriger, kann ein unabhängiges Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorgelegt werden.
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Der Wert eines Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert einer Immobilie erheblich, da das Nutzungsrecht als wirtschaftliche Belastung gilt.
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Das Erbbaurecht gewährt Nutzungsrechte auf Zeit, Nießbrauch ein umfassendes Nutzungsrecht inklusive Erträge, und das Wohnrecht lediglich ein persönliches Nutzungsrecht ohne Einnahmen.
 
Unternehmensnachfolge & Übergabe
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Idealerweise fünf bis zehn Jahre vor der geplanten Übergabe. Nur so können steuerliche Freibeträge und Verschonungsregeln (§ 13a ErbStG) optimal genutzt werden.
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Die Übertragung muss notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Außerdem sollte der Gesellschaftsvertrag Nachfolgeregelungen enthalten.
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Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Bei Unstimmigkeiten kann ein Gutachten zur Abweichung vom Steuerwert eingereicht werden.
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Ja, wenn die Fortführungspflicht und die Lohnsummenregel nach § 13a ErbStG erfüllt werden. In vielen Fällen greift eine bis zu 100 %ige Verschonung.
 
Ehe, Güterstand & Familienrecht
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Ein vom BFH anerkanntes Modell zur steuerfreien Vermögensübertragung zwischen Ehegatten: Auflösung der Zugewinngemeinschaft, Ausgleichszahlung und anschließende Wiederherstellung des Güterstands.
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Wenn es sich um einen familienrechtlichen Ausgleich handelt und kein Vermögenszuwachs über den Zugewinn hinaus erfolgt (§ 5 ErbStG).
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Er kann Immobilienwerte aus dem Zugewinnausgleich ausnehmen oder deren Bewertung festlegen – wichtig bei Betriebs- oder Familienvermögen.
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Schenkungen zwischen Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer, sofern kein Zugewinnausgleich oder Güterstandsschaukel-Modell greift.
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Das Erbbaurecht gewährt Nutzungsrechte auf Zeit, Nießbrauch ein umfassendes Nutzungsrecht inklusive Erträge, und das Wohnrecht lediglich ein persönliches Nutzungsrecht ohne Einnahmen.
 
Steuerliche Gestaltungsmodelle (BFH-anerkannt)
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Ein Modell, bei dem Vermögen über mehrere Familienmitglieder weitergereicht wird, um Freibeträge mehrfach zu nutzen – steuerlich anerkannt, wenn kein rechtlicher Zwang zur Weiterschenkung besteht.
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Familien bringen Vermögen in eine gemeinsame Gesellschaft ein (z. B. GmbH & Co. KG), um Nachfolge, Verwaltung und steuerliche Optimierung zu kombinieren.
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Bei größerem Familienvermögen oder Unternehmen, wenn langfristige Bindung und steuerliche Vorteile (§§ 13, 13b ErbStG) gewünscht sind.
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Sie ermöglicht steuerfreie Veräußerungen (§ 8b KStG), schützt vor operativen Risiken und schafft Flexibilität bei der Anteilsübertragung.
 
Allgemeine Fragen zur Nachfolgeplanung
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Weil rechtliche und steuerliche Aspekte untrennbar miteinander verbunden sind. Durch die Zusammenarbeit von Rechtsanwalt Schlund und Steuerberaterin Nagel erhalten Mandanten abgestimmte, ganzheitliche Lösungen – aus einer Hand und mit einer Rechnung.
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Je früher, desto besser. Optimal ist ein Planungshorizont von fünf bis zehn Jahren, um Freibeträge mehrfach zu nutzen und Strukturen steueroptimal aufzubauen.
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In der Regel: Gesellschaftsvertrag, Testament, Schenkungsverträge, aktuelle Bewertungsunterlagen (Immobilien / Unternehmen) und steuerliche Übersichten.
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Nach einer Bestandsaufnahme werden rechtliche, steuerliche und familiäre Ziele abgestimmt. Anschließend erfolgt eine konkrete Handlungsempfehlung mit Zeitplan und Kostenübersicht.