Häufige Fragen rund um Nachfolge, Schenkung und Unternehmensübergabe

Bei der Gestaltung einer rechtssicheren und steueroptimierten Vermögensübertragung tauchen viele Fragen auf – sei es bei der Schenkung von Immobilien, der vorweggenommenen Erbfolge oder der Übergabe eines Unternehmens an die nächste Generation. In dieser Übersicht beantworte ich Ihnen die häufigsten Fragen, die Mandanten im Zusammenhang mit Nachfolgeplanung, Schenkung und Unternehmensnachfolge an mich herantragen.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht unterstütze ich Sie gemeinsam mit Steuerberaterin Karo Nagel bei der ganzheitlichen Gestaltung Ihrer Nachfolge – juristisch fundiert, steuerlich abgestimmt und auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten.

Alle Antworten sind allgemein gehalten und ersetzen keine individuelle Beratung – sie sollen Ihnen aber einen klaren Überblick geben, welche Aspekte bei einer Nachfolgeplanung in rechtlicher, steuerlicher und familiärer Hinsicht eine Rolle spielen.

Tipp: Wenn Sie sich in einer konkreten Situation wiederfinden – etwa bei der Übertragung einer Immobilie, der Gestaltung einer Schenkung oder der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge – vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch. So können wir klären, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem Fall bestehen und wie Sie rechtlich und steuerlich optimal vorgehen.


Schenkung & vorweggenommene Erbfolge

  • Schenkungen zu Lebzeiten lohnen sich immer dann, wenn Vermögen strukturiert auf die nächste Generation übertragen werden soll und steuerliche Freibeträge optimal ausgenutzt werden müssen. Durch die 10-Jahres-Frist können Freibeträge mehrfach genutzt und Werte langfristig aus dem Zugriff des Fiskus genommen werden. Vor allem bei Immobilien hat die Schenkung einen starken Hebel: Der Steuerwert wird im Zeitpunkt der Übertragung „eingefroren“ und spätere Wertsteigerungen bleiben steuerfrei. Gleichzeitig lassen sich Pflichtteilsrisiken erheblich reduzieren, wenn frühzeitig gestaltet wird.

  • Ein Wohnrecht sichert ausschließlich die persönliche Nutzung einer Immobilie, während der Nießbrauch die volle wirtschaftliche Kontrolle ermöglicht – inklusive Mieteinnahmen, Modernisierungen und Vermietungsentscheidungen. Der Nießbrauch bietet dem Übertragenden damit deutlich mehr Flexibilität und wirkt sich regelmäßig steuermindernd aus. In der Praxis ist der Nießbrauch deshalb bei Immobilienübertragungen das bevorzugte Modell. Besonders wertvoll ist er auch, wenn der Übergebende weiterhin Einnahmen erzielen oder sich gegen spätere Veräußerungen absichern möchte.

  • Für Schenker ist der Schutz vor unvorhergesehenen Entwicklungen essenziell. Rückforderungsrechte – etwa bei Insolvenz, Scheidung oder grobem Undank – ermöglichen eine Rückübertragung der Immobilie. Belastungs- und Veräußerungsverbote verhindern, dass der Beschenkte die Immobilie ohne Zustimmung verkauft oder belastet. Nießbrauch oder Wohnrechte sichern die Nutzung und wirtschaftliche Position des Schenkers ab. Ohne diese Instrumente drohen massive Risiken, etwa wenn der Beschenkte in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder familiäre Konflikte entstehen.

  • Durch Übertragungen zu Lebzeiten lassen sich steuerliche Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen, wodurch erhebliche Vermögenswerte komplett steuerfrei übertragen werden können. Zudem friert die Übertragung den aktuellen Steuerwert ein – bei steigenden Immobilienpreisen ein enormer Vorteil. Pflichtteilsergänzungsansprüche reduzieren sich mit jedem Jahr, sodass frühzeitige Gestaltung den Familienfrieden sichert und Liquiditätsabflüsse vermindert. Die vorweggenommene Erbfolge ist deshalb eines der wirkungsvollsten Instrumente der modernen Nachfolgeplanung.

  • Pflichtteilsansprüche lassen sich nicht abschaffen, aber erheblich reduzieren. Entscheidend sind frühzeitige Schenkungen, weil die Pflichtteilsergänzung nach zehn Jahren vollständig entfällt. Nießbrauchsgestaltungen oder gestaffelte Übertragungen können den anrechenbaren Wert zusätzlich mindern. Auch Eheverträge oder modifizierte Zugewinngemeinschaften bieten Möglichkeiten, Pflichtteilspositionen zu steuern. Optimal ist die Kombination aller Maßnahmen in einem abgestimmten Gesamtkonzept.

  • Ein Wohnungsrecht muss präzise und eindeutig formuliert sein, damit es später weder Verwertungsprobleme noch Streitigkeiten auslöst. Entscheidend sind klare Regeln zu Instandhaltung, Betriebskosten, Mitbenutzung, Pflegeheimfällen und Rückfallmechanismen. Banken verlangen rechtssichere Formulierungen, wenn die Immobilie trotz Wohnungsrecht als Sicherheit dienen soll. Ohne saubere Gestaltung verlieren Immobilien mit Wohnungsrecht häufig massiv an Marktwert oder lassen sich nicht finanzieren.

  • Ein guter Schenkungsvertrag regelt nicht nur die Übertragung selbst, sondern alle denkbaren Zukunftsszenarien. Dazu gehören Rückforderungsrechte, Belastungsverbote, Nießbrauch oder Wohnrechte und steuerliche Hinweise. Auch Instandhaltungs- oder Investitionsfragen, Rangverhältnisse im Grundbuch und Regelungen für Familienkonflikte sollten eindeutig vereinbart werden. Fehlende oder unklare Vertragsregelungen führen häufig erst nach Jahren zu erheblichen Streitigkeiten.

  • Eine spätere Anpassung ist möglich, wenn die ursprüngliche Gestaltung dies vorsieht. Rückforderungsrechte, Bedingungen, Widerrufstatbestände oder vertraglich vereinbarte Rückübertragungsrechte bieten Flexibilität für unvorhergesehene Entwicklungen. Ohne solche Klauseln bleibt meist nur eine einvernehmliche Rückabwicklung – oft schwierig oder wirtschaftlich nachteilig. Die korrigierbare Gestaltung ist daher ein wichtiges Element echter Nachfolgeplanung.

  • Grundbuchrechtliche Sicherungsmittel wie Rückauflassungsvormerkungen, Reallasten, Nießbrauchsrechte oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten schützen den Übergeber vor Veräußerung, Belastung oder Zugriffen Dritter. Sie sorgen dafür, dass der Schenker seine Position auch nach der Übertragung behält. Rangvorbehalte und eindeutige Eintragungsreihenfolgen sind entscheidend, um den Schutz im Ernstfall rechtlich durchzusetzen.


Erbrecht & Nachfolgeplanung

  • Die Erbschaftsteuer basiert auf dem Bewertungsgesetz, das Vermögenswerte häufig pauschal und nicht marktnah bewertet. Besonders bei Immobilien führen die standardisierten Verfahren häufig zu höheren Steuerwerten als am realen Markt. Nach der Bewertung werden Steuerklasse, persönliche Freibeträge und Steuersätze angewendet, die je nach Verwandtschaftsgrad erheblich variieren. Eine rechtzeitige Planung schafft Spielräume, um die Bewertung zu beeinflussen und die Steuerlast deutlich zu reduzieren.

  • Pflichtteilsansprüche sind der Hauptgrund für Liquiditätsprobleme im Erbfall, insbesondere bei Immobilien oder Unternehmen. Durch Schenkungen mit ausreichend Zeitabstand, Nießbrauch, Familiengesellschaften oder Eheverträge können die Werte, die in die Pflichtteilsergänzung einfließen, erheblich reduziert werden. Auch testamentarische Gestaltungen wie Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung helfen, Zugriffsmöglichkeiten zu steuern. Entscheidend ist immer ein abgestimmtes Gesamtmodell – Einzelmaßnahmen funktionieren selten allein.

  • Schenkungen strukturieren Vermögen lebzeitig, nutzen Freibeträge und reduzieren Pflichtteilsergänzungen. Das Testament regelt alles, was nicht zu Lebzeiten übertragen wurde, und schafft Klarheit für den Erbfall. In der Kombination lassen sich Werte optimal verteilen, Familienkonflikte vermeiden und Liquiditätsengpässe verhindern. Wichtig ist, dass beide Instrumente harmonieren und nicht widersprüchliche Regelungen enthalten.

  • Erbengemeinschaften führen häufig zu Streit, Blockaden und wirtschaftlichen Nachteilen. Vermeiden lässt sich eine Erbengemeinschaft durch klare Teilungsanordnungen, Alleinerbeneinsetzung oder lebzeitige Übertragungen. Auch Familiengesellschaften ermöglichen die Bündelung von Vermögen, ohne dass mehrere Erben uneinheitlich entscheiden. Die beste Lösung hängt von Vermögensstruktur und Familienkonstellation ab.

  • Eheverträge beeinflussen direkt den Zugewinnausgleich und damit mittelbar auch Erbquoten und Pflichtteilsansprüche. Besonders bei Unternehmern oder Immobilieneigentümern können gezielte Modifikationen des Güterstands spätere steuerliche oder rechtliche Risiken vermeiden. Ein rechtssicherer Ehevertrag ist ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung und wird häufig unterschätzt.

  • Eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung stellen sicher, dass vertraute Personen im Ernstfall rechtsverbindlich handeln können. Fehlen diese Dokumente, bestellt das Gericht einen Betreuer – unabhängig davon, was die Familie möchte. Für Unternehmer ist eine gesonderte „Unternehmervollmacht“ oder Geschäftsführervollmacht essenziell, um Handlungsfähigkeit zu sichern.

  • Erbbaurechte enthalten häufig Heimfallklauseln und Zustimmungserfordernisse, die eine Übertragung komplex machen. Der Erbbauzins beeinflusst sowohl die Bewertung als auch die langfristige Rentabilität. Für die Nachfolge ist entscheidend, welche Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen und ob vertragliche Anpassungen möglich oder sinnvoll sind.

  • Familiengesellschaften bündeln Immobilien oder Beteiligungen und schaffen klare Entscheidungsstrukturen für mehrere Generationen. Sie ermöglichen die Übertragung von Vermögenswerten bei gleichzeitiger Stimmrechtsbindung und bieten steuerliche Vorteile. Gerade in vermögenden Familien sind sie das zentrale Strukturinstrument, um langfristige Stabilität und Kontrolle zu gewährleisten.


Unternehmensnachfolge & Übergabe

  • Die Unternehmensbewertung erfolgt meist über Ertragswertverfahren oder Multiplikatoren, kann aber auch stille Reserven, Betriebsimmobilien oder besondere Branchenrisiken berücksichtigen. Für die Erbschaftsteuer gelten spezielle Regeln, die die steuerlichen Werte erheblich vom Marktwert abweichen lassen können. Eine sorgfältige Bewertung ist entscheidend für die steuerliche Planung und für die Frage, ob die Übernahme für die nächste Generation wirtschaftlich tragbar ist.

  • Die Schenkung ist steuerlich oft günstiger, weil Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer greifen können. Ein Verkauf schafft hingegen Liquidität und ist sinnvoll, wenn der Übergebende eigene Altersvorsorge oder Vermögensumstrukturierung benötigt. Die Entscheidung hängt regelmäßig von Familienkonstellationen, Unternehmensgröße, Finanzierung und steuerlichen Rahmenbedingungen ab.

  • Gesellschaftsanteile können nur übertragen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt. Daher müssen Vinkulierungen, Vor- und Nacherwerbsrechte, Abfindungsregelungen und Zustimmungserfordernisse geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Nießbrauch an Anteilen ermöglicht die wirtschaftliche Kontrolle beim Übergeber, während die nächste Generation bereits Vermögenspositionen erhält. Fehler im Gesellschaftsvertrag führen oft zu unwirksamen oder steuerlich nachteiligen Übertragungen.

  • Der GmbH-Vertrag regelt Nachfolge, Stimmrechte, Abfindungen, Übertragungsbeschränkungen und Vetorechte. Ohne klare Nachfolgeklauseln entstehen erhebliche Risiken, weil die Erben nicht automatisch Gesellschafter werden oder die Abfindungshöhe zu Liquiditätsproblemen führen kann. Ein guter Gesellschaftsvertrag ist das Fundament jeder Unternehmensnachfolge.

  • Senior-Gesellschafter behalten ihren Einfluss durch Vetorechte, besondere Stimmrechte, Beiräte oder durch Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen. Auch Geschäftsführervereinbarungen und abgestufte Übergabemodelle erhöhen die Sicherheit. Die größte Gefahr liegt in einer ungeplanten oder zu frühen völligen Abgabe der Kontrolle.

  • Holding-Strukturen bieten erhebliche steuerliche Vorteile, weil Dividenden und Veräußerungsgewinne weitgehend steuerfrei gestellt werden. Gleichzeitig schaffen sie klare organisatorische Strukturen und ermöglichen die Trennung verschiedener Unternehmensbereiche. In der Nachfolgeplanung ermöglichen sie stufenweise Übertragungen sowie flexible Stimmrechtsmodelle.

  • Eine Stiftung ist sinnvoll, wenn Vermögen dauerhaft gebunden, der Familienfrieden gesichert oder bestimmte Werte über Generationen erhalten werden sollen. Stiftungen eignen sich besonders für größere Immobilienportfolios oder Unternehmensgruppen. Sie bieten steuerliche Vorteile und schützen vor Zersplitterung von Vermögenswerten über Generationen hinweg.

  • Konflikte entstehen häufig durch unklare Rollen, unterschiedliche Erwartungen oder fehlende Strukturen. Eine Familienverfassung, klare Governance-Regeln, transparente Entscheidungsmechanismen und ein sauber angepasster Gesellschaftsvertrag verhindern die meisten Probleme. Gute Struktur ersetzt Emotion durch Regeln – und schafft langfristige Stabilität.


Immobilien & Bewertung

  • Das Finanzamt bewertet Immobilien nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und nutzt dafür je nach Objektart das Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahren. Diese Verfahren arbeiten mit standardisierten Parametern, die oft deutlich vom tatsächlichen Marktwert abweichen. So entstehen Fälle, in denen Steuerwerte höher sind als der Preis, der am Markt erzielbar wäre. Eine korrekte Einschätzung der Bewertungsmethode ist daher essenziell, um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

  • Abweichungen entstehen insbesondere bei Immobilien, deren Marktwert durch Faktoren beeinflusst ist, die das Bewertungsgesetz nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dazu gehören Denkmalschutz, Sanierungsbedarf, ungewöhnliche Lage, besondere Mietverhältnisse oder eine Belastung durch Nießbrauch oder Wohnrechte. Auch Leerstand oder eine schwache Ertragskraft führen regelmäßig zu niedrigeren Verkehrswerten. Solche Konstellationen eröffnen Chancen zur Reduzierung der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer, wenn sie korrekt dokumentiert und im Bewertungsverfahren geltend gemacht werden.

  • Betriebsimmobilien werden häufig nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem Unternehmen bewertet, da sie betriebsnotwendig sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unmittelbar beeinflussen. Hier kommen besondere Methoden zum Einsatz, die sowohl betriebswirtschaftliche als auch immobilienbezogene Faktoren berücksichtigen. Änderungen in der Nutzung, Ausgliederungen oder Umstrukturierungen können die steuerlichen Werte erheblich verändern. Die Bewertung spielt eine zentrale Rolle bei der Unternehmensnachfolge, da sie die Höhe von Steuervergünstigungen und die Belastung der nächsten Generation maßgeblich beeinflusst.


Gestaltungsmodelle

  • Ein Nießbrauch eignet sich besonders, wenn Vermögen – meist Immobilien oder Unternehmensanteile – auf die nächste Generation übertragen werden soll, der Übergeber aber weiterhin wirtschaftlich abgesichert bleiben möchte. Durch den Nießbrauch reduziert sich der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens erheblich, weil die Erträge beim Übergeber bleiben. In der Praxis entsteht damit ein erheblicher Steuerhebel, gleichzeitig behalten Übergeber Kontrolle und Einfluss. Der Nießbrauch bietet zudem Schutz vor Veräußerung oder Zugriffen Dritter und ist eines der wichtigsten Werkzeuge in der modernen Nachfolgegestaltung.

  • Die Güterstandsschaukel nutzt die einmalige Beendigung der Zugewinngemeinschaft, um eine komplett steuerfreie Ausgleichsforderung zwischen Ehegatten auszulösen – häufig im sechs- oder siebenstelligen Bereich. Anschließend kann das Ehepaar wieder in die modifizierte Zugewinngemeinschaft zurückkehren und normal weiter wirtschaften. Das Modell eignet sich besonders bei stark unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder wenn Vermögen schnell und steuerfrei innerhalb der Ehe verlagert werden soll. Wichtig ist eine klare vertragliche Gestaltung, damit Finanzverwaltung und Banken die Konstruktion anerkennen.

  • Der Zugewinnausgleich ist zivilrechtlich ein familienrechtlicher Anspruch und deshalb regelmäßig einkommensteuerfrei – allerdings nur, wenn er richtig berechnet und vertraglich sauber gestaltet wurde. Fehler entstehen häufig bei der Bewertung von Immobilien, stillen Reserven oder Unternehmensanteilen. Durch klare Stichtagsregelungen und eine lückenlose Dokumentation lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden. Vor allem Unternehmer profitieren davon, weil Betriebsvermögen bei richtiger Strukturierung aus der Berechnungsmasse herausgenommen werden kann.

  • Begünstigtes Betriebsvermögen entsteht durch echte unternehmerische Tätigkeit, die Zuordnung der richtigen Wirtschaftsgüter und – falls nötig – durch gezielte Umstrukturierungen. Ziel ist, Vermögen aus dem „privaten, steuerlich schlechten“ Bereich in den „betriebsvermögensbegünstigten“ Bereich zu überführen. Dadurch können bei Erbschaft und Schenkung bis zu 85 % oder sogar 100 % Steuerbefreiung erreicht werden. Das Modell ist hoch wirksam, aber auch anspruchsvoll: Es erfordert ein abgestimmtes Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und wirtschaftlicher Planung.

  • Eine Ausschlagung ist sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist oder erhebliche Risiken enthält, die der Erbe nicht übernehmen möchte. Aber auch in gut situierten Familien kann die Ausschlagung ein strategisches Instrument sein, etwa um Pflichtteilsansprüche zu steuern, Generationensprünge herzustellen oder Vermögensstrukturen neu zu ordnen. In Kombination mit testamentarischen Regelungen oder lebzeitigen Schenkungen ermöglicht sie eine gezielte, steuerlich optimierte Nachfolgeplanung. Wichtig ist, dass die Entscheidung innerhalb weniger Wochen getroffen wird.

  • Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um Vermögen zu schützen und gleichzeitig steuerliche Effekte optimal zu nutzen. Unternehmens- und Immobilienvermögen können weitgehend aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden, während andere Vermögenswerte bewusst einbezogen bleiben. Dadurch entsteht eine klare, gerechte und planbare Struktur, die spätere Konflikte vermeidet. In vielen Fällen ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft der Gütertrennung deutlich überlegen — sowohl rechtlich als auch steuerlich.


Gestaltung Testament

  • Es erben die gesetzlichen Erben nach Ordnungen: Zunächst Kinder und Enkel, dann Eltern und Geschwister, danach Großeltern und deren Abkömmlinge. Ehegatten erhalten zusätzlich einen pauschalen Erbteil, der vom Güterstand abhängt.

  • Nein. Eine Ordnung schließt die nächste aus. Leben etwa Kinder, erben Eltern oder Geschwister nicht.

  • Seine Abkömmlinge treten an seine Stelle („Erbfolge nach Stämmen“). Gibt es keine, fällt sein Teil den übrigen Miterben zu.

  • Nein. Ein eigenhändiges Testament genügt. Es muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Dennoch sind notarielle Testamente oft sicherer und vermeiden spätere Auslegungsprobleme.

  • Nur vor dem Tod des Erstversterbenden. Nach dessen Tod sind wechselbezügliche Verfügungen in der Regel bindend und können nicht mehr einseitig geändert werden.

  • Es muss vollständig eigenhändig geschrieben, unterschrieben und klar formuliert sein. Häufige Fehler sind unklare Erbeinsetzungen, widersprüchliche Anordnungen oder die fehlende Datumsangabe.

  • Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Ein Vermächtnisnehmer erhält nur einen konkreten Anspruch (z.B. Geld, Immobilie, Gegenstand), wird aber nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

  • Ja, durch Auflagen (§ 2192 BGB). Diese verpflichten zu einem Tun oder Unterlassen, ohne dass die Zuwendung entfällt. Sie sind gerichtlich durchsetzbar.

  • Ja. Der Erblasser kann bestimmen, wie der Nachlass unter mehreren Erben aufzuteilen ist. Dies verhindert Streit und erspart häufig komplizierte Auseinandersetzungen.

  • Ja. Zulässig sind aufschiebende und auflösende Bedingungen (z.B. Ausbildung, Lebenswandel, Wiederverheiratung). Die Grenze liegt bei Sittenwidrigkeit und unzulässigen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte.

  • Durch den Entzug der elterlichen Vermögensverwaltung (§ 1638 BGB) und die Bestellung eines Zuwendungspflegers. Zusätzlich kann ein Vormund benannt und Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

  • Sie stellt sicher, dass eine Vertrauensperson unmittelbar nach dem Todesfall handeln kann – unabhängig vom Erbschein oder Testamentsvollstrecker. Wichtig für Konten, Verträge und internationale Vermögenspositionen.

  • Wenn Vermögen über zwei Generationen steuerlich und strukturell gesichert werden soll – z.B. Immobilien oder Unternehmensanteile. Der Vorerbe darf grundsätzlich nur eingeschränkt verfügen.

  • Nein, sie verhindert sie nicht, macht das Verlangen aber unattraktiv. Wer den Pflichtteil fordert, verliert meist seine Stellung als Schlusserbe oder Nacherbe.

  • Nur bei schwerwiegendem, bewusstem Verstoß gegen den Erblasserwillen. Reine Nachfragen oder Auskunftsersuchen reichen nicht.tbeschreibung

  • Bei der Einheitslösung wird der längerlebende Ehegatte Vollerbe; die Kinder sind Schlusserben. Bei der Trennungslösung wird der längerlebende Ehegatte Vorerbe, die Kinder Nacherben – oft vorteilhaft bei Pflichtteilsrisiken.

  • Weil Kinder nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern können und damit erhebliche Liquiditätsrisiken für den längerlebenden Ehegatten entstehen können.

  • Regelmäßig nein. Wechselbezügliche Verfügungen sind bindend. Änderungsrechte müssen ausdrücklich vorbehalten werden.

  • Ein Erbvertrag ist bindend und kann nicht mehr einseitig widerrufen werden. Er erfordert notarielle Beurkundung und eignet sich besonders für klare, verlässliche Nachfolgeabreden.

  • Ja. Er ermöglicht individuelle Bindungen, Gegenleistungen und Kombinationen mit Pflichtteilsverzichten oder Schenkungsverträgen.

  • Bindungen können später als zu starr empfunden werden. Lebensveränderungen (zweite Ehe, Wiederverheiratung, Unternehmensverkauf) sind nicht ohne Weiteres abbildbar.

  • Nein. Die Nachfolge richtet sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Ohne ausdrückliche Regelung führt der Tod des Gesellschafters häufig zum Ausscheiden und zu komplexen Abfindungen.

  • Weil es steuerlich dem Mitunternehmeranteil folgt. Fällt es an eine Person ohne Mitunternehmerstellung, kann das zu Entnahmen und hohen Steuerbelastungen führen.

  • Sie werden zu einer Erbengemeinschaft, die den Anteil gemeinschaftlich hält. Das führt oft zu Handlungsunfähigkeit – der Gesellschaftsvertrag muss zwingend vorsorgen.

  • Ja, die Vererbbarkeit kann nicht ausgeschlossen werden. Die Satzung kann aber bestimmen, ob der Erbe auch tatsächlich Gesellschafter wird – etwa über Einziehung oder Zwangsabtretung.

  • Die Gesellschafterliste legt verbindlich fest, wer im Außenverhältnis als Gesellschafter gilt und welche Rechte (Stimmen, Gewinne) er ausüben darf. Eine Anteilsübertragung wird gesellschaftsrechtlich erst wirksam, wenn der Erwerber in die Liste eingetragen ist.

  • Bei Namensaktien über Zustimmungsvorbehalte; ansonsten über Pool- oder Konsortialverträge. Einziehung ist nur in engen Grenzen möglich und üblich nur bei Familien-AGs.