GbR gründen – die flexible Zusammenarbeit mehrerer Personen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als grundlegende Gesellschaftsform

Schließen sich mindestens zwei Beteiligte zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern, entsteht bereits eine GbR. Gerade diese niedrige Einstiegsschwelle macht die GbR in der Praxis so verbreitet. In vielen Fällen wird sie nicht bewusst gegründet, sondern entsteht faktisch durch die Zusammenarbeit. Das gilt für kleine Projekte ebenso wie für größere Kooperationen, etwa in freien Berufen oder bei gemeinsamen Investitionen.

Mit dem seit dem 1. Januar 2024 geltenden Recht ist die Struktur der GbR klarer gefasst worden. Sie kann nun ausdrücklich selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und als eigenständige Einheit am Rechtsverkehr teilnehmen. Damit ist sie nicht mehr nur eine „Verbindung zwischen Personen“, sondern kann – je nach Ausgestaltung – selbstständig handeln.

Außengesellschaft und Innengesellschaft – zwei Erscheinungsformen

Entscheidend ist, wie die Gesellschaft tatsächlich auftritt. Soll die GbR nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen, etwa Verträge abschließen oder Vermögen halten, handelt es sich um eine rechtsfähige Außengesellschaft. In diesem Fall tritt die Gesellschaft selbst als Einheit auf, kann klagen und verklagt werden und bildet eigenes Vermögen. Daneben gibt es die Innengesellschaft, die ausschließlich der internen Organisation dient. Sie regelt die Beziehungen der Beteiligten untereinander, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sich daraus unterschiedliche Anforderungen an Vertretung, Haftung und Struktur ergeben.

Gründung und Gesellschaftsvertrag – oft unterschätzt

Die GbR entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag. Dieser ist grundsätzlich formfrei und kann sogar stillschweigend zustande kommen. Gerade hierin liegt eine typische Fehlerquelle. Was einfach entsteht, wird häufig nicht ausreichend geregelt. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt jedoch die wesentlichen Fragen der Zusammenarbeit. Dazu gehören insbesondere Beiträge, Beteiligungsverhältnisse, Entscheidungsprozesse und die Ausgestaltung der Geschäftsführung. Fehlen klare Regelungen, greifen die gesetzlichen Vorschriften – und diese entsprechen in vielen Fällen nicht den tatsächlichen Bedürfnissen der Beteiligten. Spätestens wenn Vermögenswerte eingebracht werden oder die Zusammenarbeit längerfristig angelegt ist, sollte der Gesellschaftsvertrag bewusst gestaltet werden.

Geschäftsführung und Vertretung – gemeinsames Handeln als Ausgangspunkt

Nach dem gesetzlichen Leitbild führen alle Gesellschafter die Geschäfte gemeinsam und vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden können. In der Praxis wird hiervon häufig abgewichen. Die Geschäftsführung wird einzelnen Gesellschaftern übertragen oder es werden Mehrheitsentscheidungen zugelassen, um handlungsfähig zu bleiben. Gerade hier zeigt sich, wie wichtig eine klare vertragliche Regelung ist. Ohne entsprechende Vereinbarungen kann die Gesellschaft im Alltag schwerfällig werden oder es entstehen Konflikte, die sich nur schwer auflösen lassen.

Haftung in der GbR – das zentrale Risiko

Der entscheidende Punkt der GbR liegt in der Haftung. Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die gesamten Schulden der Gesellschaft einstehen muss, unabhängig davon, wer die Verbindlichkeit verursacht hat. Diese Haftung erstreckt sich auf das gesamte private Vermögen. Eine Beschränkung gegenüber Dritten ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich und in der Praxis kaum durchsetzbar. Gerade in der Anfangsphase wird dieses Risiko häufig unterschätzt. Mit zunehmender wirtschaftlicher Tätigkeit wird es jedoch zu einem zentralen Faktor bei der Beurteilung der Struktur.

Steuerliche Behandlung der GbR

Steuerlich wird die GbR als Personengesellschaft behandelt. Das bedeutet, dass die Gesellschaft selbst den Gewinn ermittelt, dieser jedoch nicht auf Ebene der Gesellschaft besteuert wird. Stattdessen wird der Gewinn den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und von diesen versteuert. Die Einordnung hängt dabei von der Tätigkeit der Gesellschaft ab. Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus freier Tätigkeit. Wird ein Gewerbebetrieb geführt, liegt gewerbliche Tätigkeit vor, mit entsprechender Gewerbesteuerpflicht. Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Besteuerung unabhängig davon erfolgt, ob Gewinne tatsächlich entnommen werden. Auch nicht ausgezahlte Gewinne führen zu einer Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschafter.

Mehr zur steuerlichen Struktur bei der Gründung

Wirtschaftliche Bedeutung und typische Anwendungsfälle

Die GbR ist eine der am häufigsten genutzten Rechtsformen in Deutschland. Sie findet sich in sehr unterschiedlichen Konstellationen, von kleineren Projekten bis hin zu größeren Kooperationen. Typisch ist ihr Einsatz dort, wo mehrere Personen gemeinsam tätig werden wollen, ohne unmittelbar eine komplexere Struktur aufzubauen. Das betrifft insbesondere freie Berufe, gemeinsame Projekte oder Kooperationen, bei denen Flexibilität im Vordergrund steht.

Sobald jedoch ein Handelsgewerbe betrieben wird, geht die GbR automatisch in eine andere Rechtsform über, in der Regel in eine offene Handelsgesellschaft. Auch daran zeigt sich, dass die GbR nicht für jede wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft geeignet ist.

Abgrenzung zu anderen Rechtsformen

Im Vergleich zum Einzelunternehmen ermöglicht die GbR eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit mehrerer Personen. Gleichzeitig bringt sie damit auch Abstimmungsbedarf und gemeinsame Verantwortung mit sich.

Gegenüber der GmbH fehlt die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Während die GmbH eine eigenständige Haftungsmasse bildet, bleibt die GbR eng mit den handelnden Personen verbunden.

Im Verhältnis zur OHG oder KG ist die GbR die einfachere Struktur. Sie unterliegt geringeren formalen Anforderungen, bietet aber auch weniger ausgeprägte Möglichkeiten zur Differenzierung von Beteiligung und Haftung.

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Vorteile und Grenzen der GbR

Die Stärke der GbR liegt in ihrer Flexibilität. Sie ermöglicht einen schnellen und unkomplizierten Zusammenschluss mehrerer Personen und lässt sich individuell ausgestalten. Gleichzeitig liegt in dieser Offenheit auch ihre Schwäche. Ohne klare vertragliche Regelungen entstehen Unsicherheiten, und die unbeschränkte Haftung kann zu erheblichen Risiken führen.

In der Praxis ist die GbR daher häufig ein Einstieg in die Zusammenarbeit, aber nicht immer die Struktur, die langfristig bestehen bleibt.

Einordnung im Gesamtkonzept der Gründung

Die GbR sollte nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Zusammenhang mit der geplanten Entwicklung. Gerade bei wachsender Tätigkeit oder steigenden Risiken stellt sich die Frage, ob eine andere Struktur sinnvoller ist. Diese Entscheidung lässt sich nur treffen, wenn rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte gemeinsam betrachtet werden. Genau hier setzt eine strukturierte Gründungsberatung an.

Gründung strukturiert vorbereiten

Auch bei der GbR lohnt sich eine strukturierte Vorbereitung. Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, die steuerliche Einordnung und die geplante Entwicklung sollten von Anfang an berücksichtigt werden. So entsteht eine Grundlage, die nicht nachträglich korrigiert werden muss, sondern tragfähig aufgebaut ist.

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