Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall – Liquidität steuern „am Nachlass vorbei“
Verträge zugunsten Dritter sorgen dafür, dass Dritte (Kinder, Ehepartner, Stiftungen) direkt vom Versicherer, der Bank oder einem anderen Versprechenden Leistung erhalten, sobald der Todesfall eintritt – „am Nachlass vorbei“. Das ist schnell, liquide und flexibel. Weil diese Gestaltungen schuldrechtlich im Deckungsverhältnis spielen, gelten nicht die Formzwänge des Erbrechts. Genau deshalb müssen Bezugsrechte bewusst gesetzt, dokumentiert und mit Testament, Vermögensstruktur und Pflichtteil koordiniert werden.
Deckungsverhältnis, Begünstigtenbestimmung und Widerruf
Rechtsdogmatischer Kern ist das Deckungsverhältnis (z. B. Versicherungsvertrag), in dem der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten bestimmt – bei Vertragsschluss oder später. Regelmäßig ist das Bezugsrecht widerruflich, kann aber unwiderruflich vereinbart werden (dann ist spätere Änderung nur mit Zustimmung möglich).
Wichtig sind Klarheit und Aktualität: Standardformeln wie „Ehegatte, ersatzweise Kinder“ geraten bei Trennung, Wiederheirat oder Patchwork-Konstellationen schnell an Grenzen. Ein benannter Name – mit Geburtsdatum – vermeidet Streit. Änderungen gehören sofort zur Bank / Versicherung, nicht nur ins Testament.
Pflichtteil und Bewertung: Das vermeintliche „Außerhalb“ zählt oft mit
Auch wenn die Leistung „am Nachlass vorbei“ fließt, können Pflichtteilsergänzungsansprüche berührt sein, insbesondere bei Lebensversicherungen. Für die Berechnung kommt es häufig auf den Wert der Rechtsposition an, etwa auf den Rückkaufswert im Todeszeitpunkt, nicht auf die Versicherungssumme oder die Summe der Beiträge. In der Praxis sollte man Bezugsrechte früh planen, Zehnjahreszeiträume im Blick behalten und bei größeren Policen Gestaltungsalternativen prüfen (z. B. Nießbrauch an Ansprüchen, Treuhandlösungen, Stiftungsmodelle).
Koordination mit Testament und Ehe-/Güterrecht
Bezugsrechte sind kein Ersatz für ein Testament, sondern eine Parallelspur. Wer etwa die Lebensversicherung dem einen Kind zuwendet, muss im Testament Ausgleichsmechanismen bedenken, wenn Gleichbehandlung gewünscht ist. Mit Blick auf den Güterstand (Zugewinn, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) stellt sich die Frage, wem der Anspruch zivilrechtlich zusteht und ob Zugewinnausgleich den Liquiditätszufluss kompensiert oder bewusst ergänzt. Ergebnis sollte eine stimmige Gesamtbilanz sein – zivilrechtlich, pflichtteilsrechtlich und steuerlich.
Bank- und Depotpraxis: Vertretung, Vollmacht, Verfügbarkeit
Bezugsrechte entfalten ihre Stärke erst, wenn Zugriff auch praktisch gewährleistet ist: Kontovollmachten über den Tod hinaus, Legitimationspapiere, klare Vollzugsanweisungen und Benachrichtigungspflichten helfen, dass Liquidität zeitnah zur Verfügung steht. Für Depots und Bankguthaben bieten Institute teils Sonderformulare (Todesfallverfügung); diese sollten mit dem allgemeinen Vollmachts- und Testamentstext harmonisiert werden.
Fazit
Der Vertrag zugunsten Dritter ist die Liquditätsabkürzung der Nachfolge – schnell, formfrei und zielgenau. Wer Begünstigte eindeutig benennt, Widerrufslage bewusst wählt, Pflichtteil und Güterstand synchronisiert und den praktischen Vollzug sicherstellt, nutzt die Vorteile ohne böse Überraschungen.