Vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch: Rechtssichere Steuerersparnis

„Heute gestalten, morgen entlastet sein“ – das ist die Idee der vorweggenommenen Erbfolge. Mit Nießbrauch lassen sich Steuerwerte drücken und trotzdem Erträge behalten. Doch die Details entscheiden: Bewertungsmethodik, Fristen, Pflichtteilsrecht und die spätere Exit-Strategie.

Wie wirkt ein Nießbrauch?

Das ErbStG besteuert den Erwerb beim Beschenkten. Der vorbehaltene Nießbrauch wird kapitalisiert und mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Bei Immobilien kommt die Bewertung nach BewG ins Spiel (Ertrags- / Sachwertverfahren); bei Betriebsvermögen das vereinfachte Ertragswertverfahren und die Begünstigungen für Unternehmensvermögen (sofern einschlägig). Gleichzeitig ist das Pflichtteilsrecht zu beachten: Ein umfassender Nießbrauch kann den Anlauf der Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungansprüche bremsen.

Typische Probleme

Häufig werden Schenkungen „auf Kante“ geplant – ohne die Zehnjahreszusammenrechnung (§ 14 ErbStG) und ohne im Vorfeld durchdachte Strategie für spätere Ergänzungserwerbe. Zudem wird der Einfluss des Nießbrauchs auf die Pflichtteilsergänzung unterschätzt - wer „zu umfassend“ vorbehält, löst das Fristenproblem nicht. Bei Unternehmen wird die Stimmrechts- und Gewinnverteilung nicht sauber mit Gesellschaftsvertrag und Ertragsteuer synchronisiert; Streit oder steuerliche Versagung drohen.

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Strategisch denken heißt: Freibeträge generationenübergreifend ausschöpfen (Kinder, Enkel), Übertragungen staffeln und jeweils den Kapitalwert des Nießbrauchs nutzen. Der Ausübungsumfang des Nießbrauchs sollte so bemessen sein, dass wirtschaftliche Ausgliederung für § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch) plausibel wird oder es wird bewusst entschieden und akzeptiert, dass die Frist (noch) nicht läuft. Bei Unternehmensvermögen sind Stimmrechte, Zustimmungsvorbehalte, Informationsrechte, Gewinnverwendungsregeln und Abfindung sorgfältig zu verzahnen. Für die Exit-Phase sind (Verkauf, Aufgabe des Nießbrauchs) eine Abfindungsklausel, Rangrücktrittsoptionen und steuerliche Konsequenzen (Schenkungsteuer, § 528 BGB) vorab regeln.

Beispiel:

Die Eltern übertragen zwei Mietshäuser in zwei Schritten im Abstand von elf Jahren an die Tochter und behalten sich jeweils lebenslangen Nießbrauch vor. Die Eltern erhalten die Mieten und tragen die laufende Instandhaltung. Die Tochter kommt für außergewöhnliche Maßnahmen auf. Der Kapitalwert senkt den steuerpflichtigen Erwerb, die Freibeträge werden zweimal genutzt. Für den späteren Verkauf ist eine Abfindungsklausel zur Löschung des Nießbrauchs vorgesehen – ohne Streit, mit klaren Regelungen.

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch ist kein „Trick“, sondern solide Planung. Wer Bewertung, Fristen und Pflichtteil sauber denkt und zivilrechtlich wasserdicht formuliert, erzielt nachhaltige Steuerentlastung bei voller Familienakzeptanz.

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