Güterstandsschaukel: Steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten

Der Güterstand prägt, wem Vermögen rechtlich gehört und wie Wertzuwächse verteilt werden. In der Nachfolgeplanung ist er damit Gestaltungsinstrument: Er beeinflusst Zugewinnausgleich, Erbquote (§ 1371 BGB), Pflichtteil und Schenkungsteuer. Ehegatten und Lebenspartner können ihren Güterstand notariell ändern – vor und während der Ehe / Partnerschaft. Wer rechtzeitig justiert, schafft Steuerspielräume, Gleichgewicht und Frieden in der Familie.

Zugewinngemeinschaft: der Standard mit Spielraum

In der Zugewinngemeinschaft bleiben Vermögen getrennt; am Ende (Scheidung oder Tod) wird der Zugewinn ausgeglichen. Lebzeitig vereinbarte Zugewinnausgleiche sind regelmäßig schenkungssteuerfrei und pflichtteilsfest – ein starkes Werkzeug, um Vermögen ohne Schenkung zu verschieben. Verstirbt ein Ehegatte, erhöht § 1371 Abs. 1 BGB den gesetzlichen Erbteil des Überlebenden pauschal – eine Erbquotenwirkung, die Pflichtteilsquoten anderer mindern kann. Durch modifizierte Zugewinngemeinschaft lassen sich Sonderfragen regeln (z. B. Unternehmenswerte ausnehmen, Ausgleichszeitpunkte steuern).

Gütertrennung: Klarheit und unternehmerische Ruhe

Gütertrennung vermeidet pauschale Ausgleichsmechanik, was in Unternehmerfamilien oft gewünscht ist. Sie kann temporär sinnvoll sein, etwa als Teil einer Güterstandssequenz, um Vermögensverschiebungen gezielt zu ermöglichen. Nachteil: Die erbrechtliche Mehrerbenquote des Überlebenden entfällt; Pflichtteilsfragen können schärfer zutage treten. Deshalb gehört die Gütertrennung in ein Gesamtkonzept mit Testament, Erbvertrag und ggf. Ausgleichszahlungen.

Gütergemeinschaft: selten, aber wirkmächtig

Mit der Gütergemeinschaft wird Vermögen – mit Ausnahmen – gemeinschaftlich. Das erzeugt ständigen Ausgleich, aber auch gemeinschaftliche Verfügungszwänge. In der Nachfolge ist sie punktuell interessant (z. B. zur Bündelung von Familienvermögen), verlangt aber präzise Satzungstechnik (Vorbehaltsgut, Sondergut, Verwaltungsregeln) und ist im Unternehmensumfeld restriktiv zu handhaben.

Die Güterstandsschaukel: doppelt gestalten, sauber dokumentieren

Die viel zitierte Güterstandsschaukel kombiniert einen Wechsel von Zugewinn zu Gütertrennung und zurück. Effekt: Lebzeitiger Zugewinnausgleich (regelmäßig schenkungsteuerfrei und pflichtteilsfest) plus spätere Erhöhung der Erbquote nach § 1371 BGB bei Rückkehr in den Zugewinn. So lassen sich Vermögensblöcke konfliktarm verschieben und Pflichtteilsrisiken abfedern.

Wichtig sind Ernsthaftigkeit und Dokumentation: Der Wechsel muss güterrechtlich motiviert sein, nicht bloß zum Schein. Zeitliche Abstände, Begründung (z. B. Absicherung, Rollenwechsel, Liquiditätsausgleich) und notarielle Gestaltung (inkl. Vermögensverzeichnisse) sind entscheidend. Ein „fliegender Zugewinnausgleich“ ohne echten Wechsel kann Schenkungsteuer auslösen – das gilt es zu vermeiden.

Alternative oder Ergänzung: Ehegatteninnengesellschaft & Co.

Wo die Schaukel zu grob erscheint, kann eine Ehegatteninnengesellschaft Vermögensteilnahme vertraglich abbilden (Gewinn- / Verlust- und Wertbeteiligung), ohne den Güterstand zu wechseln. In Unternehmerkonstellationen lassen sich so Mitwirkung und Versorgung fein dosieren, flankiert etwa durch Nießbrauch an Anteilen, Unterbeteiligungen oder Renten- / Reallastmodelle. Entscheidend ist die Abstimmung mit Gesellschaftsverträgen, Banken und Pflichtteilslogik.

Praxisleitplanken: drei Regeln für tragfähige Güterstandsarbeit

  • Erstens Gesamtorchestrierung: Güterstand, Testament / Erbvertrag, Schenkungen und Bezugsrechte müssen zusammenpassen.

  • Zweitens Beweisbarkeit: Vermögensverzeichnisse, Stichtage, Begründungen – schriftlich fixiert – sichern die Gestaltung.

  • Drittens Steuer & Pflichtteil: Zugewinnausgleiche sind Chance und Grenze zugleich. Wer Fristen, Quoten und Bewertungsfragen mitdenkt, vermeidet Überraschungen.

Fazit

Der Güterstand ist kein Etikett, sondern Steuerungshebel. Wer Zugewinn, Trennung, Gemeinschaft – oder eine klug dokumentierte Schaukel – bewusst einsetzt und mit den übrigen Bausteinen synchronisiert, erreicht fairen Ausgleich, Steuersouveränität und stabile Nachfolgen. Die Technik ist erprobt – entscheidend ist die passende Kombination für Ihren konkreten Fall.

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