Unterhalt, Schenkung und Steuer: Wenn familiäre Unterstützung steuerlich relevant wird
Familien helfen einander – oft selbstverständlich, ohne an steuerliche Folgen zu denken. Doch finanzielle Zuwendungen zwischen Eltern und Kindern, Geschwistern oder Ehepartnern können schnell steuerliche Bedeutung erlangen. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung: Handelt es sich um Unterhalt, eine Schenkung oder etwas dazwischen?
Im Folgenden zeigen wir, wann Unterstützung steuerlich neutral bleibt – und wann sie das Finanzamt auf den Plan ruft.
1. Unterhalt: Pflicht oder freiwillige Leistung?
Unterhaltsleistungen beruhen meist auf einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 1601 BGB). Sie sind in diesen Fällen keine Schenkung, sondern die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht – und damit nicht schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Beispiele:
Eltern finanzieren ihren minderjährigen oder studierenden Kindern den Lebensunterhalt.
Ehepartner unterstützen sich gegenseitig im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kinder tragen Pflegekosten für bedürftige Eltern.
Solche Zahlungen sind steuerlich neutral – allerdings nur solange sie im Rahmen der „angemessenen Lebensführung“ liegen. Übersteigen sie den üblichen Bedarf oder werden sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet, kann das Finanzamt sie als freigebige Zuwendung (also Schenkung) werten.
2. Schenkung: Wenn Unterstützung zur Zuwendung wird
Freiwillige Geld- oder Sachleistungen zwischen Familienmitgliedern gelten steuerlich als Schenkungen, wenn sie ohne rechtlichen Anspruch erfolgen und den Empfänger bereichern.
Beispiel:
Eltern schenken ihrem Kind 100.000 € für den Immobilienkauf.
Hier greift die Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Je nach Verwandtschaftsgrad bestehen aber hohe Freibeträge (§ 16 ErbStG):
Kinder: 400.000 €
Ehegatten: 500.000 €
Enkel (wenn die Eltern des Enkels noch leben): 200.000 €
Geschwister, Nichten / Neffen: 20.000 €
Werden diese Freibeträge überschritten, fällt Schenkungsteuer an – wobei sich der Steuersatz nach der Steuerklasse und der Höhe der Zuwendung richtet (bis zu 50 %).
Wichtig:
Auch zinslose Darlehen innerhalb der Familie können steuerlich als teilweise Schenkung gelten, wenn der Verzicht auf Zinsen eine bereichernde Wirkung hat.
3. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhalt
Unterhaltszahlungen können nicht nur steuerfrei bleiben – sie lassen sich teilweise auch steuerlich absetzen:
An den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten: bis zu 13.805 € jährlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sogenannter „Realsplitting“-Abzug).
An bedürftige Angehörige: bis zu 10.908 € pro Jahr (§ 33a Abs. 1 EStG), sofern der Empfänger nur geringe eigene Einkünfte hat.
Entscheidend sind die Nachweise: Zahlung per Überweisung, Dokumentation der Bedürftigkeit und ggf. Zustimmung des Empfängers zum Realsplitting.
4. Kombinationen und Sonderfälle
Manche Konstellationen liegen zwischen Unterhalt und Schenkung:
Eltern zahlen regelmäßig mehr, als der gesetzliche Unterhalt erfordert.
Großeltern übernehmen Schulgeld oder Reisekosten für die Enkel.
Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften unterstützen einander finanziell.
In solchen Fällen prüft die Finanzverwaltung genau, ob eine Pflicht zur Zahlung bestand oder eine freiwillige Zuwendung vorliegt. Gerade bei höheren Summen ist eine saubere vertragliche oder dokumentarische Abgrenzung sinnvoll – etwa über Unterhaltsvereinbarungen oder Darlehensverträge.
5. Frühzeitig beraten lassen
Familieninterne Unterstützung ist steuerlich gestaltbar – aber nur, wenn sie klar geregelt ist. Eine rechtliche und steuerliche Abstimmung vermeidet spätere Konflikte mit dem Finanzamt oder innerhalb der Familie.
Empfehlenswert sind:
Schriftliche Vereinbarungen bei Darlehen oder höheren Unterstützungsleistungen.
Rechtzeitige Schenkungsanzeige (§ 30 ErbStG), um Bußgelder zu vermeiden.
Abstimmung mit dem Steuerberater, wenn Freibeträge mehrfach genutzt oder zeitlich verteilt werden sollen.
Fazit
Familiäre Hilfe ist etwas Gutes – doch auch sie hat steuerliche Grenzen. Wer Unterhalt leistet oder größere Beträge verschenkt, sollte sich über die steuerlichen Folgen bewusst sein. Durch klare Verträge und rechtzeitige Beratung lässt sich vermeiden, dass das Finanzamt aus der familiären Unterstützung eine steuerpflichtige Schenkung macht.
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