Gesellschaftsanteile übertragen: Besonderheiten bei GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist ein Zwitter: operativ die Kommanditgesellschaft (KG), steuernd die Komplementär-GmbH. Wer Anteile überträgt muss beide Ebenen sauber denken und vertraglich aufeinander abstimmen. Der Grundsatz ist dabei spiegelverkehrt: In der KG ist die Mitgliedschaft von Gesetzes wegen an Zustimmung gebunden, in der GmbH gilt grundsätzlich freie Übertragbarkeit – die Praxis schränkt diese Freiheit regelmäßig durch Vinkulierung ein. Wer hier nicht präzise regelt, riskiert Blockaden, schädliche Rechtsscheine und steuerliche Nebenwirkungen.

1) Gesetzliches Grundmodell: KG vs. GmbH

In der KG sind Gesellschaftsanteile übertragbar, jedoch – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt – nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Das gesetzliche Leitbild bestätigt die langjährige Praxis: Übertragungen sind zulässig, aber zustimmungsbedürftig. In der Komplementär-GmbH ist es umgekehrt: § 15 GmbHG geht von freier Abtretbarkeit aus; fast alle Satzungen schränken sie durch Zustimmungsvorbehalte, Vorkaufs- / Vorerwerbsrechte oder Andienungspflichten ein, um ungewollte Gesellschafterwechsel zu verhindern und die Steuerungsfunktion der GmbH zu schützen.

Teilgeschäftsanteile in der GmbH

Auch Teilungen von Geschäftsanteilen sind möglich. Häufig verlangt die Satzung einen vorherigen Teilungsbeschluss und / oder regelt, wer darüber entscheidet. Ohne diese Weichenstellung droht Schwebe- oder Unwirksamkeit – mit allen Folgewirkungen für Registervollzug und Gesellschafterliste.

Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen

Besonderheit der GmbH: Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten kann auf Basis der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste möglich sein – allerdings erst nach dreijähriger ununterbrochener Unrichtigkeit oder wenn der Fehler dem Berechtigten zuzurechnen ist. Grenzen sind wichtig: Der gute Glaube schützt weder gegen fehlende statutarische Zustimmungen noch gegen „stille Lasten“ (Pfand / Nießbrauch) oder gegen bereits aufschiebend bedingte Vorverfügungen. In der Praxis heißt das: Gesellschafterliste aktiv pflegen, Widerspruch nutzen, Vorbedingungen dokumentieren.

2) Vertragsdesign in der KG: Öffnen, steuern, absichern

Der KG-Vertrag kann die gesetzliche Zustimmungspflicht lockern: etwa freie Übertragbarkeit in definierten Fällen (Mitgesellschafter, Abkömmlinge, Ehegatten) oder ein Anspruch auf Zustimmung bei Vorliegen bestimmter Kriterien. Ebenso möglich ist die Mehrheitszustimmung statt Einstimmigkeit; ob Betroffene mitstimmen dürfen, sollte ausdrücklich geregelt werden. Teilübertragungen sind zulässig, brauchen aber eine explizite Ermächtigung. Bis zur Zustimmung bleibt jede Anteilsübertragung schwebend; die Verweigerung kann im Extremfall treuwidrig sein, wenn kein vernünftiger Grund entgegensteht.

3) Vinkulierung in der Komplementär-GmbH: Torwächter der Steuerung

Die GmbH-Satzung ist der „Filter“: Zustimmungsregime (wer, mit welcher Mehrheit, in welchen Fällen), Ausnahmen (Familienkreis, Gruppengesellschaften) und Sanktionen bei Verstößen gehören hinein. Denken Sie mittelbare Umgehungen mit: Wird die Gesellschafterstellung über eine Holding gehalten, kann ein Share-Deal auf Holding-Ebene Vinkulierungen unterlaufen. Hier helfen treuepflichtbasierte Umgehungsschranken, Ausschluss-Trigger, Vorkaufs- / Ankaufsrechte und klare „Change-of-Control“-Klauseln. Partielle Übertragungsverbote (z. B. gegen Wettbewerber) sind möglich, erfordern aber genaue Definitionen, um nicht zu eng oder zu weit zu geraten. Für Teilgeschäftsanteile sollten Zustimmungsvorbehalte ausdrücklich gelten.

4) Vorkaufs- / Vorerwerbsrechte & Andienung: Zugang steuern, Preise befrieden

Statt (oder zusätzlich zu) Zustimmungsvorbehalten können Vorkaufs- und Vorerwerbsrechte die Gesellschafterstruktur schützen: Der Kreis bleibt geschlossen, weil Berechtigte zu festgelegten Bedingungen „einspringen“. Damit das funktioniert, braucht es eine robuste Preislogik. Klassische Buchwertklauseln führen häufig zu Unterbewertungen und Streit. Marktüblich und belastbar ist eine Bewertungsbrücke nach Ertragswert / IDW S 1 (ggf. ergänzt um DCF, Multiple-Caps, Stichtage, Minderheiten- / Marktabschläge und Earn-out-Elemente), flankiert von einem Schiedsgutachten-Mechanismus. Das alte „Stuttgarter Verfahren“ sollte – wenn noch vorhanden – abgelöst werden. Andienungsrechte / -pflichten können unabhängig von einer Veräußerungsabsicht greifen (z. B. beim Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit, Erbfall ohne Qualifikation, Beteiligung an einem Wettbewerber) und dienen Minderheiten- oder Mehrheitsschutz.

5) Harmonisierung: Zwei Verträge, ein System

Weil die GmbH & Co. KG aus zwei Gesellschaften besteht, müssen KG-Vertrag und GmbH-Satzung zusammenpassen. Wenn Beteiligungsgleichlauf gewollt ist, spiegeln Sie Übertragungsregeln, Vorkaufsrechte und Bewertungslogik – und sanktionieren Sie Abweichungen (Pflicht zur Übertragung von Mehranteilen oder Ausscheiden). Soll der GmbH-Gesellschafterkreis bewusst enger bleiben, regeln Sie in der GmbH strengere Vinkulierung und in der KG eine breitere Öffnung. Entscheidend ist: keine Musterklauseln „blind“ übernehmen, sondern Ziele (Kontrolle, Liquidität, Nachfolge, Investorenfähigkeit) voranstellen und dann modulieren.

Fazit

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in der GmbH & Co. KG gelingt, wenn Sie drei Ebenen synchronisieren:

1) klare, zusammenpassende Übertragungsregime in KG und GmbH;

2) eine streitfeste Preis- und Bewertungsarchitektur (IDW S 1, Schiedsgutachten, Zahlungsmechanik);

3) Missbrauchsschranken gegen Umgehungen.

So bleibt die Gesellschaft investitions- und beschlussfähig – auch im Nachfolge- oder Exit-Szenario.

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