Schenkungen mit Nießbrauch richtig gestalten – Vermögen übertragen und weiter nutzen

Schenkungen mit vorbehaltenem Nießbrauch verbinden zwei Ziele: Vermögen wandert frühzeitig zur nächsten Generation, während die schenkende Person Erträge und Einfluss behält. Steuerlich attraktiv, zivilrechtlich wirksam und familiär befriedend – sofern die Gestaltung stimmt. Dieser Beitrag ordnet ein, zeigt die häufigsten Fehler in der Praxis und liefert praxistaugliche Musterideen.

Ausgangslage und rechtlicher Rahmen

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) gewährt das Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen – etwa Mieten, Dividenden oder Zinsen, obwohl das Eigentum bereits übertragen wurde. In der vorweggenommenen Erbfolge wird meist das Eigentum an der Immobilie oder an Anteilen übertragen, während sich der Schenker einen lebenslangen (oder befristeten) Nießbrauch vorbehält. Der Schenker behält die Einnahmen, der Beschenkte das Eigentum. Steuerlich richtet sich die Schenkung nach dem ErbStG; der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert in der Regel den steuerpflichtigen Erwerb (BewG, insb. § 14 und §§ 13–16 BewG). Bei Immobilien sind daneben mietrechtliche und grundbuchrechtliche Details (Eintragung in Abt. II) maßgeblich. Wesentlich ist, dass der Nießbrauch dinglich gesichert wird und der Inhalt (Umfang, Lasten, Drittvermietung, Instandhaltung) präzise feststeht.

Typische Probleme oder Fehler in der Praxis

Ein echter Klassiker ist der „weiche“ Nießbrauch – ein bloß schuldrechtlich vereinbartes Nutzungsrecht ohne Grundbucheintrag. Das wirkt im Familienfrieden, nicht aber gegenüber Dritten und der Finanzverwaltung stets wie erhofft. Zweiter Fehler: Lasten- und Kostentragung sind unklar geregelt; Streit über Instandsetzung, Sonderumlagen oder Modernisierung ist programmiert. Drittens: Der Fristanlauf für Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) wird falsch eingeschätzt – ein umfassender Vorbehaltsnießbrauch kann den Zehnjahreslauf hemmen.

Durch den Nießbrauch wird der steuerliche Wert der Schenkung reduziert, da die Nutzung zugunsten des Schenkers vom Finanzamt berücksichtigt wird.
So kann der Schenkungsfreibetrag optimal ausgenutzt und die Schenkungssteuer gesenkt werden. Aber: Zu weitgehende Gestaltung kann als missbräuchlich angesehen werden – hier ist sorgfältige juristische und steuerliche Abstimmung entscheidend.

Lösungen und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die Praxis arbeitet mit einem „harten“ Nießbrauch: Eintragung im Grundbuch mit klarer Beschreibung von Nutzungsumfang, Drittvermietungsbefugnis (§ 1059, § 1059a BGB analog), Kostentragung (§§ 1041 ff. BGB – ggf. abweichend vereinbart) und Löschungsvoraussetzungen. Steuerlich wird der Kapitalwert des Nießbrauchs nach BewG ermittelt; durch Befristung oder lebenslange Ausgestaltung lässt sich die Bewertung steuern. Bei vermieteten Immobilien empfiehlt sich eine klare Zuordnung der Betriebskosten, Modernisierungskosten und Sonderumlagen (z. B. „Nettonießbrauch“ vs. „Bruttonießbrauch“).
Für Unternehmensbeteiligungen sollte der Nießbrauch mit Stimmrechtsregelungen in Satzung oder Gesellschaftervereinbarung verzahnt werden (z. B. Informationsrechte, Zustimmungsvorbehalte, Weisungsfreiheit zur Vermeidung verdeckter Beherrschung).

Beispiel:

Eine Eigentümerin überträgt ein Mehrfamilienhaus an ihren Sohn, behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Im Grundbuch ist die Drittvermietung und das Inkasso der Mieten festgeschrieben; die Eigentümerin trägt die laufende Instandhaltung, der Sohn die außergewöhnlichen Instandsetzungen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs reduziert den steuerpflichtigen Erwerb signifikant. Späterer Verkauf? Nur mit Rangrücktritt oder Löschung – beides wurde vertraglich vorbereitet (Abfindungsklausel, Löschungsbewilligung gegen Zahlung).

Fazit

Schenkung mit Nießbrauch ist ein starker Hebel für steuerkluge und familienverträgliche Vermögensnachfolge. Der Schlüssel liegt in der dinglichen Absicherung, einer durchdachten Lastenregelung und der Abstimmung mit Pflichtteils- und Gesellschaftsrecht. Gute Verträge verhindern teure Überraschungen.

Wer Vermögen auf die nächste Generation übertragen möchte, steht vor der Frage, wie die Kontrolle und Nutzung weiterhin gesichert bleiben.
Der Nießbrauch bietet hier eine elegante Lösung: Er ermöglicht die Übergabe von Eigentum – etwa einer Immobilie – unter gleichzeitiger Wahrung des Nutzungsrechts für den Schenker.

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