Familiengesellschaften – Typische Gesellschaftsformen und steuerliche Themen - Teil 3

Familiengesellschaften sind ein beliebtes Instrument, um Vermögen generationenübergreifend zu strukturieren, Nachfolger frühzeitig einzubinden und steuerliche Vorteile zu nutzen. Doch gerade hier gilt: Das Finanzamt schaut genauer hin. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die wirtschaftliche Realität.
Werden Gewinnanteile oder Gesellschafterrechte nur „auf dem Papier“ vergeben, drohen steuerliche Korrekturen, Doppelbelastungen und im schlimmsten Fall die vollständige Aberkennung der Struktur. Dieser Artikel zeigt, worauf Familienunternehmer und ihre Berater achten müssen – und wie man Gestaltungen steuerfest und praxistauglich umsetzt.

Steuerliche Betrachtung im Überblick

Die Finanzverwaltung prüft bei Familiengesellschaften stets, ob die Verträge einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Würden fremde Dritte dieselben Vereinbarungen in dieser Form schließen?
Dabei geht es weniger um juristische Formfragen, sondern um tatsächliches Verhalten und wirtschaftliche Logik. Drei Prüfungsstufen sind entscheidend:

  1. Anerkennung dem Grunde nach – Ist die Gesellschafterstellung zivilrechtlich und steuerlich wirksam?

  2. Anerkennung der Höhe nach – Sind Gewinnverteilung und Vergütungen angemessen?

  3. Tatsächlicher Vollzug – Werden die Verträge so umgesetzt, wie sie vereinbart sind?

Die Mitunternehmerschaft – Kern jeder Personengesellschaft

Eine Familien-KG, eine GbR oder auch eine freiberufliche Gemeinschaft ist nur dann steuerlich wirksam, wenn alle Beteiligten echte Mitunternehmer sind. Das setzt voraus:

  • Mitunternehmerinitiative – also Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte, die Einfluss auf wesentliche Entscheidungen ermöglichen.

  • Mitunternehmerrisiko – also Beteiligung am Erfolg und Misserfolg, insbesondere an stillen Reserven und Firmenwert.

Fehlt eines der Merkmale, kann das andere stärker ausgeprägt sein – aber nur bis zu einem gewissen Grad. Wer lediglich „mitarbeitet“, ohne gesellschaftsvertraglich abgesicherte Einflussrechte, wird steuerlich schnell zum Scheinarbeitsverhältnis.

Typische Gefahrenklauseln:

  • Zustimmungsvorbehalte oder Vetorechte der Eltern bei Entnahmen

  • Buchwertabfindung „in jedem Fall“ (keine Teilhabe an stillen Reserven)

  • unentgeltliche Rückübertragung des Anteils auf Verlangen

  • fehlende Informations- und Kontrollrechte

  • überlange Bindungsfristen oder befristete Gesellschafterstellung

Solche Klauseln gefährden die steuerliche Anerkennung. Gerade bei minderjährigen Gesellschaftern verlangt das Finanzamt ein stimmiges Konzept: Die Kinder müssen ihrem Alter nach an das Unternehmen herangeführt werden, aber ohne dass ihre Beteiligung zur reinen Fassade verkommt.

Gewinnverteilung – zwischen Fremdvergleich und Familienwirklichkeit

Ist die Beteiligung anerkannt, prüft die Finanzverwaltung die Höhe des Gewinnanteils. Maßgeblich ist, ob die Aufteilung wirtschaftlich begründbar ist. Bei geschenkten Gesellschaftsanteilen darf die vereinbarte Gewinnquote regelmäßig nicht über eine angemessene Verzinsung des wahren Werts hinausgehen. Die Rechtsprechung zieht hier eine Orientierungsgröße von etwa 15 % p. a. – bei typisch stillen Beteiligungen eher 12 %.

Bei entgeltlich erworbenen Anteilen oder bei Beteiligungen mit echter Verlustteilnahme dürfen die Renditen höher sein. Entscheidend ist, dass die vertragliche Logik prospektiv nachvollziehbar ist: Die Quoten müssen im Zeitpunkt der Vereinbarung plausibel wirken – nicht erst rückblickend nach Jahren.

Praktischer Prüfpfad

  1. Unternehmenswert inklusive stiller Reserven und Firmenwert feststellen.

  2. Tätigkeitsvergütungen, Kapitalverzinsung und Haftungsprämie abziehen.

  3. Den verbleibenden Restgewinn nach Quote verteilen.

Wird diese Logik verletzt, wird der überhöhte Anteil steuerlich dem übertragenden Gesellschafter zugerechnet – selbst wenn zivilrechtlich alles anders aussieht. In der Folge droht eine Doppelbelastung mit Einkommen- und ggf. Schenkungsteuer.

Kapitalgesellschaften

Bei der GmbH gelten andere Maßstäbe. Gewinnverteilungen nach Kapitalanteilen sind unbedenklich, auch abweichende Quoten sind zulässig, solange sie im Gesellschaftsvertrag verankert sind. Kritisch wird es erst bei verdeckten Gewinnausschüttungen – etwa bei überhöhten Geschäftsführer-Gehältern, unüblich günstiger Vermietung oder zinslosen Darlehen an Gesellschafter. Diese unterliegen ausschließlich der Ertragsteuer, können aber zusätzliche schenkungsteuerliche Folgen auslösen.

Zivilrechtliche Anerkennung – Formfehler vermeiden

Zivilrechtlich fehlerhafte Gesellschaftsverträge sind steuerlich regelmäßig unbeachtlich. Das gilt insbesondere bei minderjährigen Gesellschaftern: Hier müssen familiengerichtliche Genehmigungen, Pflegerbestellungen und Vertretungsregeln beachtet werden. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Vertrag unwirksam – mit der Folge, dass Gewinne und Vermögenswerte wieder den Eltern zugerechnet werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen erkennt die Rechtsprechung „gelebte“ Verträge an, wenn der Formmangel nicht schuldhaft war und die Parteien den Fehler unverzüglich korrigieren.

Tatsächlicher Vollzug – gelebte Realität zählt

Verträge müssen gelebt werden. Es reicht nicht, sie nur zu unterschreiben. Entnahmen, Gewinnausschüttungen und Beschlüsse müssen wie vereinbart erfolgen – und zwar nachvollziehbar dokumentiert. Unschädlich ist, wenn Gewinne im Unternehmen belassen werden, solange das für alle Gesellschafter gleich gilt. Problematisch wird es, wenn Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder zwar Entnahmen tätigen, die Beträge aber für eigene Zwecke verwenden. In diesem Fall droht der Vorwurf einer steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung.

Erbschaftsteuerliche Folgen

Die ertragsteuerlichen Grundsätze wirken direkt in das Erbschaftsteuerrecht hinein. Nur wenn die Gesellschaft steuerlich anerkannt ist, greift auch die Begünstigung von Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG). Familienunternehmen nutzen häufig eine sukzessive Übertragung im Zehnjahresabstand, um Freibeträge mehrfach auszuschöpfen und stille Reserven steuerfrei wachsen zu lassen. Bei Kapitalgesellschaften ist ein direkter Durchgriff auf die Gesellschafter dagegen ausgeschlossen. Seit der Gesetzesänderung werden mittelbare Zuwendungen über Wertsteigerungen (z. B. disquotale Einlagen oder Kapitalerhöhungen zu Buchwerten) als Schenkung behandelt – häufig ohne Möglichkeit der Verschonung.

Besonders sensibel sind Konstellationen mit verdeckten Gewinnausschüttungen zugunsten nahestehender Personen. Hier sieht die Finanzverwaltung regelmäßig zwei Vorgänge: eine vGA ertragsteuerlich und zusätzlich eine freigebige Zuwendung schenkungsteuerlich. Nur eine saubere, fremdübliche Vertragsgestaltung und nachvollziehbare Gegenleistungen verhindern eine Doppelbelastung.

Fazit

Familiengesellschaften bieten enorme Gestaltungsspielräume – aber auch Fallstricke.
Wer Beteiligungen und Gewinnquoten ohne fundierte steuerliche Logik verteilt, riskiert Nachversteuerung, Verlust von Freibeträgen und langwierige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Sorgfältige Vertragsgestaltung, klare Bewertungsgrundlagen und eine dokumentierte gelebte Praxis sind die Grundpfeiler einer steuerfesten Struktur.

Gerade in Nachfolgeplanungen lohnt es sich, Gesellschaftsverträge gemeinsam mit spezialisierten Rechts- und Steuerberatern zu prüfen und so rechtzeitig die Weichen für die nächste Generation zu stellen.

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